Was sind die Leistungen der Apothekerin / des Apothekers bei der Rezeptkontrolle?
Gemäss diversen gesetzlichen Auflagen ist die Apothekerin/der Apotheker bei der Abgabe von Medikamenten auf Rezept verpflichtet, 1. das Rezept auf seine Gültigkeit zu überprüfen und2. ein Patientendossier zu führen.
Bei der Rezeptvalidierung werden folgende Punkte überprüft:
- Ist die Medikation plausibel (z.B. Alterskategorie)?
- Vertragen sich die verschiedene Medikamente untereinander (Interaktionenkontrolle)?
- Sind die Medikamente für den Patienten verträglich (Allergie)?
- Besteht die Gefahr einer Überdosierung (korrekte Dosierung)?
- Ist die korrekte Anwendung bekannt (z.B. bei Asthma-Inhalationstherapien)?
- Ist eine wirtschaftlich sinnvollere Therapie möglich (Generikasubstitution)?
- Sind die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet worden?
- Besteht für das jeweilige Medikament eine Abhängigkeitsgefahr?
- Besteht das Risiko einer Mehrfachtherapie (Polymedikation)?
- Ist die Therapie bezüglich des Allgemeinzustand des Patienten adäquat?
Laut dem vom Bundesrat genehmigten Tarifvertrag zwischen Krankenkassen (santésuisse) und dem Apothekerverband (pharmasuisse) werden diese Leistungen seit 2001 direkt durch den Medikamentencheck abgegolten.
Der Medikamenten-Check beinhaltet die Entschädigung für die Rezeptkontrolle, Interaktionskontrolle, das Anschreiben der Einnahmevorschriften und die Informationen über die Aufbewahrung, Anwendung, Einnahme und Vorsichtsmassnahmen. Er wird pro Rezeptzeile verrechnet, d.h. für jedes einzelne Medikament pro Abgabedatum. Für den Medikamenten-Check werden immer 4.30 Franken (inkl. 2.4% MWSt) in Rechnung gestellt. Werden von einem Medikament zur gleichen Zeit mehrere Packungen bezogen, so fällt der Medikamenten-Check nur einmal an. Beim Bezug von z. B. drei Packungen an drei verschiedenen Tagen wird der Tarif für den Medikamenten-Check jedoch dreimal in Rechnung gestellt.
Im gleichen Tarifvertrag ist auch der Bezugscheck geregelt. Diese Pauschale wird erhoben für das obligatorische Führen des Patientendossiers. Das Patientendossier dient der Sicherheit und Abrechnungskontrolle. Die Apotheke kann dank des Patientendossiers feststellen, ob sich die Medikamente von verschiedenen verschreibenden Ärzten vertragen. Ebenfalls kann durch den Abstand der Medikamentenbezüge geprüft werden, ob die Einnahmevorschrift eingehalten wird. Falls der Patient es wünscht, können auch selbst gekaufte rezeptfreie Medikamente im Patientendossier vermerkt werden (auch rezeptfreie Medikamente können Wechselwirkungen verursachen!). Ein Patientendossier muss aus Sicherheitsgründen auch angelegt werden, wenn der Patient die verschriebenen Medikamente bar bezahlt.
Durch die Einführung dieses Tarifvertrags, auch leistungsorientierte Abgeltung (LOA) genannt, konnten einerseits die Sicherheit für die Patienten erhöht, und gleichzeitig die Medikamentenkosten gesenkt werden. Früher wurden diese Leistungen der Apotheken durch höhere Margen abgegolten, wodurch die Transparenz schlechter war und höhere Kosten anfielen. Seit Inkrafttreten des LOA Vertrages (2001) haben Apotheken im Gesundheitswesen gegen 1 Milliarde Franken eingespart!
Heilmittelgesetz, Medizinalberufegesetz, Arzneimittelverordnung und Krankenversicherungsgesetz inkl. Verträge siehe unter: www.admin.ch